In dem Moment, wenn die Regierung die Souveränität usurpiert, wird das gesellschaftliche Abkommen aufgelöst, und alle einfachen Bürger, die zu Recht zu ihrer natürlichen Freiheit zurückkehren, sind gezwungen und nicht verpflichtet, zu gehorchen.

Jean-Jacques Rousseau.

ÜBER DAS GERICHTLICHE VERFAHREN GEGEN HERRN ACHMED SAKAJEW UND DIE NOTWENDIGKEIT DER VERANTWORTUNG DER BEAMTEN FÜR DIE VERBRECHEN

Der langwierige Charakter der beiden Russisch-Tschetschenischer Kriege, der im Laufe ihrer Fortsetzung Merkmale des Völkermords (mehr als 220.000 Menschen wurden getötet)  erhielt, fordert die Frageformulierung (egal wann) über die Verantwortung der Beamten des höchsten Ranges, deren Befehle und Entscheidungen zu solchen tragischen Handlungen geführt haben. Die Haftung müssen schuldige Parteien aus beiden Ländern tragen.

In Verbindung damit halte ich den Prozess gegen einen der Führer des Widerstands, Achmed Sakajew, für grundsätzlich wichtig, besonders im Zusammenhang mit der Forderung Russlands nach der seiner Auslieferung als Staatsbürger Russlands.

Aus völkerrechtlicher Sicht für eine motivierte Antwort auf die Frage: „Sollte Herr Sakajew, ausgeliefert werden oder nicht?“ es ist notwendig, zuerst die echte Staatsbürgerschaft dieser Person festzustellen.

In diesem speziellen Fall ist es unmöglich, rein formale Zeichen der Staatsbürgerschaft zu behandeln: den Geburtsort und den Wohnsitz, von wem und wann der Pass ausgestellt wurde, usw. Die historisch gewachsenen Unwägbarkeiten in Staatsrechtsverhältnissen zwischen Russland und Tschetschenien erfordert eine detaillierte Betrachtung aller Aspekte dieses Problems.

Auf dem Spiel steht nicht nur das Schicksal von  Achmed Sakajew als einer einzelnen Person, sondern auch von Hunderttausenden seiner Mitbürger, die nicht aus freiem Antrieb im Teufelskreis der tschetschenischen Tragödie involviert  waren. Ich bin überzeugt, dass der Oberste Gerichtshof, bei der Entscheidung des Schicksals von Herrn Sakajew, dieses Problem gerade von diesem  Standpunkt betrachten wird.

Am Anfang einer neuen Runde der russisch-tschetschenischen Auseinandersetzungen, die leider in den grausamsten Krieg eskalierten, war ich  Vorsitzender des Parlaments der Russischen Föderation. Mit anderen Worten, ich war bloß kein Zeuge, sondern einer der Hauptteilnehmer dieser historischen Ereignisse.

Genau als solcher bin ich bereit, dem Obersten Gerichtshof vorzubringen  und soweit erforderlich folgende Grundsatzfragen aktenkundig zu begründen:

  1. Ist die Tschetschenische Republik ein Staat oder ein Subjekt bzw. Rechtssubjekt Russlands?
  2. Was ist der Werdegang bzw. Evolution Tschetscheniens zum Staat aus der Sicht des Alliierten, Russischen und internationalen Rechts in den 90er Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts?
  3. Was sind die Folgen und Schlussfolgerungen derjenigen objektiven und etablierten Tatsache, dass Tschetschenien ein Staat und kein Subjekt Russlands (ein Teil Russlands) ist?
  4. Und schließlich, was ist der «Fall  Sakajew» in Bezug auf die Analyse der oben genannten Fragen?

 

  1. Die tschetschenische Republik ist ein Staat

Der Begriff «Auslieferung» ist direkt mit anderen öffentlich-rechtlichen Konzepten verbunden, insbesondere solchen wie «Souveränität», «Aggression» «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» und anderen.

Die Hauptsache in diesem Aspekt ist, zu bestimmen, ob die Tschetschenische Republik ein «Staat» war, denn in der Definition der Vereinten Nationen für Aggression heißt es: «Aggression ist der Einsatz von Streitkräften durch einen Staat gegen die Souveränität, territoriale Unverletzlichkeit oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates oder in irgendeiner anderen Weise, die mit der UNO-Charta nicht vereinbar ist, wie es in der gegebenen Definition festgelegt ist».

So ist es notwendig herauszufinden, ob die tschetschenische Republik ein «Staat» war?

Ja, sie war ein Staat, so beantworte ich diese Frage, denn sogar in der «alten», oft wegen des Undemokratismus kritisierten, und schließlich im Oktober 1993 erschossenen russischen Verfassung, die den Status der Republiken Russlands definiert, wird ausdrücklich gesagt, dass die russischen Republiken  «Staaten» sind.

Die Forderungen der UNO, nicht zu vergessen , beschreiben formell-rechtliche Zeichen, und nach solchen nicht nur die tschetschenische Republik, sondern auch jede andere Republik, die Teil Russlands ist, gilt als STAAT.

Wobei die UNO hat in ihrer Definition, insbesondere in Punkt a) weitsichtig vorgesehen, dass es sich nicht nur um die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, sondern auch um solche Staaten, die nicht MITGLIEDER DER UNO sind, handelt.

Wollen wir analysieren, was es für Staaten sind, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind?

Erstens sind es gerade die Staaten, die Republiken, die Teil Russlands sind, oder die die entsprechenden Forderungen Russlands anfechten, weil ihre Verfassungen sie als Staaten definieren.

Zweitens ist es kein Zufall, dass die Führer der «nationalen Befreiungsbewegungen», mit den von ihnen ausgerufenen Staaten, die noch nicht die Anerkennung der Vereinten Nationen erhalten haben, zur Diskussion über das Problem der UN-Aggression eingeladen wurden. Demgemäß ist die tschetschenische Republik ein Staat.

Und im weiteren Sinne, als ein Element der nationalen Befreiungsbewegung, direkt geregelt (und vorgesehen) durch das Völkerrecht als mögliches Objekt der Aggression, und im engeren Sinne, aus der Sicht des internen, russischen Bundesrechts, das in den Grundgesetzen konstituiert ist.

–  in den Verfassungen: und in der «erschossenen» Verfassung im Oktober 1993, und in der jetzt gültigen vom 12. Dezember 1993, wo, wie oben erwähnt, die Rede von «souveränen Republiken-Staaten» ist, die Teil Russlands sind und in seinem Bestand waren.

Drittens ist der folgende, von Anwälten und Politikern «vergessene» Umstand äußerst wichtig.

Es geht um folgendes: Im April 1990 unterzeichnete der Präsident der UdSSR, M.S. Gorbatschow, das Gesetz» „Über die Grundlagen der wirtschaftlichen Beziehungen der Union der SSR, der Unionsrepublik und autonomen Republiken“, das die ehemaligen autonomen Republiken Russlands und anderer Unionsrepubliken vollständig mit den Unionsrepubliken selbst gleichstellte. Später, in den Jahren 1990-1991, beschlossen alle autonomen Republiken Russlands (mit Ausnahme von Dagestan) die Deklaration über die nationalen Souveränitäten, offiziell von Russland anerkannt und in der Verfassung Russlands erwähnt (durch die Einführung von Amendments in die Verfassung).

Deshalb wurden alle diese ehemaligen autonomen Republiken, die von dem Wort  «autonom» zum Zeitpunkt der Demontage der UdSSR im Dezember 1991 losgekommen waren, rechtlich aus Russland  aus dem Bestand  geführt,  und konnten, falls gewünscht, diesen Austritt  auch verfahrensrechtlich beenden.(Wie alle Unionsrepubliken und auch die Tschetschenische Republik dies umgesetzt haben).

Im November 1990  beschloss sie die Deklaration über die Souveränität, dann vereinbarte sie sich mit dem inguschischen Teil der Republik in Bezug auf die Teilung der Republik in zwei Teile: die Tschetschenische und Inguschische Republik – was übrigens von den höchsten staatlichen Machtorganen Russlands Vorbehalts bedingungslos angenommen wurde: vom Präsidenten, Obersten Rat, der Regierung, dem Verfassungsgericht.

Um nicht den vollständigen Zusammenbruch Russlands (durch seine Auflösung) zu verursachen, forcierte ich in jener Zeitperiode die Schließung eines Föderationsvertrags, der Ende März 1992 unterzeichnet wurde — das ist eigentlich der einzige Rechtsakt, der die Republiken in den Bestand Russlands (außer der Tschetschenischen Republik und Tatarien) zurückgebracht hat.

Am 31. März 1992 unterzeichnete die Tschetschenische Republik keinen Föderationsvertrag (der alle Subjekte Russlands in einen einheitlichen Staat vereinigte), sie nahm an keinen Wahlen und Referenden teil, die von den Russischen Behörden nach der Zerstörung der UdSSR durchgeführt wurden.

Und nach allen internen formal-verfassungsmäßigen und internationalen Rechtsnormen kann die tschetschenische Republik als souveräner, unabhängiger Staat betrachtet werden. Eigentlich wurde sie als solcher tatsächlich von Russland vor dem Beginn der Aggression am 26. November (und am 11. Dezember) 1994 betrachtet. Deshalb sind militärische Kampfhandlungen der Russischen Föderation auf ihrem Territorium, vom 26. November 1994 an gelten als Aggression im klassischen Sinne des Wortes, in vollem Umfang, vorgesehen mit der Definition der UN-Generalversammlung. Und dementsprechend sind tschetschenische Bürger nach der Russischen Justiz nicht zu verfolgen, wenn Sie  kein Verbrechen auf dem Territorium Russlands begangen haben.

  1. Von der Autonomie – zur Unabhängigkeit

In Bezug auf die Tschetschenische Republik werden oft die Epitheta «selbsternannt», «unerkannt», «rebellisch» verwendet, die nichts mit der Realität zu tun haben und provokativ sind. Juristisch gesehen ist die unabhängige Tschetschenische Republik absolut legitim in dem Maße, in dem die UdSSR legitimiert war, und das heutige Russland legitim ist.

Im April 1990 im Geiste der von M. Gorbatschow durchgeführten Reformen zur Liberalisierung des sowjetischen Systems hat die Obermacht der UdSSR, ohne Übertreibung, zwei für die Völker der UdSSR schicksalhafte Gesetze verabschiedet: am 10. April – «Über die Grundlagen der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Union der SSR und Subjekten der Föderation»; am                 26. April –  «Über die Abgrenzung der Befugnisse zwischen der Union der SSR und den Subjekten der Föderation». Außer den allgemeinen Bestimmungen enthalten diese Gesetze eine Reihe von Artikeln, die den Status von, beispielsweise, autonomen Republiken grundlegend ändern. Sie werden unmissverständlich mit den Unionsrepubliken gleichgesetzt. Für beide wird die «freie Selbstbestimmung der Völker» anerkannt.  (Gesetz vom 26.04.Artikel 1.). Die autonomen Republiken, wie auch die Unionsrepubliken, sind die Subjekte der Föderation – der Union der SSR (das Gesetz vom 26.04.Artikel 1.).

«Territoriale Streitigkeiten zwischen den Unionsrepubliken, autonomen Einheiten, für die keine Übereinstimmung zwischen ihnen erzielt wurde, können im gegenseitigen Einvernehmen zur Lösung an den Nationalitätensowjet des Obersten Sowjets der UdSSR weitergegeben werden» (ebenda, Art. 3)Конец форм

«Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Union der Sozialistischen Republiken in der Person seiner höchsten Organe der Staatsgewalt und Verwaltung gehört:

2) Inbestandnahme der neuen Unionsrepubliken in die UdSSR und die Gültigkeitserklärung der Bildung neuer und Änderung des Status der bereits bestehenden autonomen Republiken, autonomen Gebieten und autonomen Bezirke;

3) Beilegung der Streitfälle zwischen den Unionsrepubliken, zwischen den Unionsrepubliken und autonomen Republiken, autonomen Einheiten im Falle deren Botschaft in Bezug auf diese Frage an die Organe der Union der SSR(ebenda, Art. 6)

Im Gesetz der UdSSR  „Über die Grundlagen der wirtschaftlichen Beziehungen der Union der SSR, der Union und der autonomen Republiken“ wird an keiner Stelle zwischen den „Unionsrepubliken“ und „autonomen“ Republiken gemacht.

In allen Fällen, unabhängig davon, ob es sich um Befugnisse oder Verpflichtungen handelt, wird eine Kombination «Unionsrepubliken und autonomen Republiken“ verwendet.

In Artikel 5, der «Vertragliche Formen der wirtschaftlichen Beziehungen der Union der SSR, der Unionsrepubliken und autonomen Republiken» im gesamten Text des Absatzes 1 genannt wird, ist die Kombination von „Unionsrepubliken und autonome Republiken“ durch ein Wort „Republiken ersetzt worden.

Bemerkenswert ist Punkt 2. dieser Artikel, der как будто absichtlich gerade dafür geschrieben wurde, um die Gleichwertigkeit der «Unionsrepubliken“ und der autonomen Republiken“ erkennen zu lassen.

Zum Beispiel: „2. Die Unionsrepubliken und autonome Republiken sind berechtigt, in der Hauptstadt der UdSSR und in den Hauptstädten anderer Republiken ihre Vertretungen zu errichten, die aus Mitteln der republikanischen Haushalte finanziell gefördert werden. Die Organe der staatlichen Verwaltung der Union der SSR können mit Zustimmung der Republik auf ihrem Territorium ihre Dienste und Einheiten schaffen.»

Es ist interessant, im betrachteten Gesetz zu betonen, sowie im vorherigen, dass die gesamte Union betreffende oberste Machtbefugnis in der Rolle der schiedsgerichtlichen Partei im Streit zwischen den Subjekten der Föderation agiert.

Zum Beispiel Artikel 6: „5. Die Auseinandersetzungen in wirtschaftlichen Fragen zwischen der Regierung der Union der SSR, den Unionsrepubliken und autonomen Republiken sowie zwischen den Republiken, die bei der Ausführung der Gesetze der UdSSR, der Verordnungen und der Anordnungen der Regierung der UdSSR entstehen, werden vom der Oberste Sowjet der UdSSR unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Föderationsrats verhandelt.»

Wenn wir auf dem Boden der Tatsachen bleiben werden, dann sollten wir anerkennen, dass die Tschetschenen bereits in jener Zeitperiode, also im April 1990, aus der Rolle herausgekommen waren, die sprichwörtliche «innere Angelegenheit Russlands» zu sein. In seiner Verordnung vom 26.04.1990 „Über die Einführung des Gesetzes der UdSSR über die Abgrenzung der Befugnisse zwischen der Union der SSR und den Subjekten der Föderation» beschloss der Oberste Rat der UdSSR in Absatz 6. „den Obersten Raten Unionsrepubliken und autonomen Republiken vorzuschlagen, die Gesetzgebung der Unionsrepubliken und autonomen Republiken dem Gesetz der UdSSR über die Abgrenzung der Befugnisse zwischen der Union der SSR und den Subjekten der Föderation anzupassen.

Der Verabschiedung der oben genannten beiden Gesetze ging ein weiteres Gesetz der UdSSR vom 3. April 1990 unter dem Titel «Über die Ordnung der Lösung der Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt der Unionsrepublik aus der UdSSR» voraus. In diesem Gesetz hat Art. 3eine direkte Beziehung zu Tschetschenien. Deshalb werden wir Sie vollständig zitieren: „Artikel 3. In der Unionsrepublik, die autonome Republiken, autonome Regionen und autonome Bezirke in ihrem Bestand hat,  wird das Referendum für jede Autonomie separat abgehalten.

Für die Völker der autonomen Republiken und autonomen Formationen bleibt das Recht auf eine unabhängige Lösung der Frage des Aufenthalts in der Union der SSR oder in der austretenden Unionsrepublik  sowie auf die Frage ihres eigenen „staatlich-rechtlichen Status“ vorbehalten.

Selbst eine derartige flüchtige Analyse der sowjetischen Gesetzgebung der Gorbatschow-Ära zeigt, dass das tschetschenische Volk als Ergebnis der Perestroika zwei grundsätzlich neue Rechte erhalten hat: das erste – den Status der Autonomie auf das Niveau der Unionsrepublik zu erhöhen, und als vollwertiges Subjekt der UdSSR, den aktualisierten Unionsvertrag (der von den Verschwörern des Staatlichen Komitees für den Ausnahmezustand-1  zum Scheitern gebracht wurde) zu unterzeichnen; das zweite – im Falle des Austritts der RSFSR aus der UdSSR, oder der Zusammenbruch der UdSSR, was im Prinzip gleichbedeutend ist, selbständig die Frage über ihren weiteren staatlich-rechtlichen Status zu lösen.

Zwei dieser Punkte sind grundsätzlich, und selbst bei der voreingenommensten Herangehensweise ist hier keine andere Interpretation möglich. Die Verkündung der Deklaration über die staatliche Souveränität der RSFSR vom 12. Juni 1990  vom Kongress der Volksdeputierten der RSFSR entsprach der neuen Gesetzgebung der UdSSR. Der gleichen Gesetzgebung entsprach jedoch die Verkündung der staatlichen Souveränität durch die autonomen Republiken, die bis dahin im Bestand der RSFSR waren. Die neuen Gesetze der UdSSR haben niemandem weder den konkreten Charakter des Status noch den Namen der Republik vorgeschrieben.

Man muss sagen, der Inhalt der proklamierten Souveränitäten unterschied sich je nach Stimmung der Behörden dieser oder jener Republik. In einem waren alle ehemaligen autonomen Republiken und Gebiete völlig einig. Sie haben die Definition von «Autonomie», die früher ihre Zweitklassigkeit gegenüber den Unionsrepubliken betonte, entschieden losgeworden. Dabei muss ich betonen,  dass ich persönlich gegen solche Entwicklung von Ereignissen war, aber sie, diese Ereignisse, waren mit meinem persönlichen Urteil nicht verbunden.

Der Text der vom Obersten Rat von Tschetschenien-Inguschetien am 27. November 1990 angenommenen Erklärung ließ keinen Zweifel daran, dass die Tschetschenisch-Inguschische Republik ein rechtlich souveräner Staat geworden war. Die Behörden die Tschetschenisch-Inguschischen Republik erklärten ihre Bereitschaft, den aktualisierten Unionsvertrag zu unterzeichnen, auf gleichberechtigter Grundlage mit allen, согласившись с dem Vertragsentwurf von M.S. Gorbatschow.

Die ausgerufene Souveränität der tschetschenischen Republik fand Verständnis auf  höchsten Machtebenen der UdSSR. Seit bestimmter Zeit nahm die Staatsdelegation Tschetscheniens gelichberechtigt mit den Delegationen anderer ehemaliger Unionsrepubliken aktiv an der Ausarbeitung des Projekts «des aktualisierten Unionsvertrages» teil. Der neue Unionsvertrag  sollte am 20. August 1991 unterzeichnet werden.

Die russische Propaganda verhängt nun in jeder Hinsicht die Meinung, dass die Quelle der tschetschenischen Souveränität «bewaffnete Rebellion» war. Vermutlich im September-Oktober 1991 hat eine Gruppe von bewaffneten Leuten, die vom pensionierten sowjetischen General Dschochar Dudajew ungesetzlich geführt sind, Macht ergriffen, so den Obersten Rat von der Tschetschenisch-Inguschischen Republik mit von Doku Sawgajev an der Spitze  gewaltsam zerstreut. Die Tatsache, dass zu dieser Zeit die Tschetschenisch-Inguschische Republik rechtlich seit einem Jahr außerhalb der RSFSR existierte, wird sorgfältig verschwiegen.

So muss man  Sonderbestimmung des Oberen Rates von  Tschetscheno-Inguschetien vom 11. März 1991 betonen, die  die Durchführung eines gesamtrussischen Referendums über die Einheit der UdSSR und die Einführung der Präsidentschaftsregierung in die RSFSR verbot. Der Oberste Rat der   Tschetscheno-Inguschischen  Republik  unter der Leitung von D. Sawgajev hat sich auf die Deklaration über die staatliche Souverinität der Tschetscheno-Inguschischen  Republik  vom  27. November 1990, laut deren die Republik weiter nicht Teil der RSFSR (und sogar der UdSSR) war.

Trotz den Behauptungen der russischen Behörden war Machtantritt von   Dschochar Dudajew keine Auflehnung, obwohl es aus rechtlicher Sicht einzelne Verstöße gab. Tatsächlich gab es in der Republik Kundgebungen mit unterschiedlichen Forderungen, und das war nur ein Nachklang, der aus Moskau während des Putschversuchs im August 1991 fegte.

Bei allem Siedepunkt, der im September 1991 in Grosny stattfand, wurde der Oberste Rat Tschetscheniens nicht mit Gewalt zerstreut. Ich, als Vorsitzender des Russischen Parlaments, fuhr aus Moskau nach Grosny für die Beratungen und kam zu dem Schluss, dass sich das örtliche Parlament aufgelöst hatte.  Rechtmäßig, d.h. unter Einhaltung aller gesetzlichen Normen, wurde die Selbstauflösung dieses Parlaments abgefasst. Dabei wurde der Vorläufige Höchste Rat der Republik mit der einzigen Aufgabe gebildet, die Wahlen des neuen Parlaments und der neuen exekutiven Organe der Macht so bald wie möglich zu organisieren.

In dem Zusammenhang damit, dass gerade an diesen Tagender außerordentliche Kongress des inguschischen Volkes, vertreten durch Abgeordnete aller Ebenen, seinen Wunsch erklärte, sich in eine unabhängige Republik und ein Teil der RSFSR zu bilden, kündigte der Provisorische Oberste Rat von Tschetschenien kündigte die Wahlen des Parlaments und des Präsidenten separat der Tschetschenischen Republik. Aber auch hier gab es gewisse Rechtsverstöße, die betonen muss.

Die Wahlen des Präsidenten und des Parlaments in der Tschetschenischen Republik fanden am 27. Oktober 1991., als der Sieg von General  Dschochar Dudajew angekündigt wurde. Natürlich brodelte es in der Republik, es gab Rechtsverstöße, die mit denen vergleichbar waren, die damals zum Beispiel Moskau und andere Regionen erlebten.

#So kann man feststellen, dass der erste Präsident und das Parlament der tschetschenischen Republik die Nachfolger des Obersten Rates der Tschetschenien-Inguschischen Republik waren, obwohl ich persönlich damals Zweifel an seiner Legitimität hatte. Die Frage ist jedoch, warum die Russischen Behörden, wenn sie über die tschetschenische Unabhängigkeit sprechen, die Ereignisse im Herbst 1991 beharrlich betonen (die Verhängung des Notstands durch Jelzins Dekret, das russische Parlament für illegal erklärte). Die Antwort ist meiner Meinung nach, dass auf diese Weise versucht wird, die tschetschenische Republik zu einem «Subjekt Russlands», einer «inneren Angelegenheit» Russlands zu erklären, obwohl diese Frage seit langem eine internationale Frage ist.

  1. Die offizielle Anerkennung der tschetschenischen Republik durch Russland als unabhängiges Land. Was sind die logischen Schlussfolgerungen?

Erste Schlussfolgerung. Nach der Niederlage der Bundesarmee in der ersten tschetschenischen Kampagne und dem offiziellen Abschluss durch die Unterzeichnung der Chassawjurt-Vereinbarungen (August 1996) sowie dem Friedensvertrag  (Mai 1997) wurde die Unabhängigkeit der tschetschenischen Republik von Russland tatsächlich und formell anerkannt (bereits zweitens, zuerst — von der Zeit der Machtübernahme von Dudajew 1991 bis zum Kriegsbeginn am 11.Dezember 1994).

Die zweite Schlussfolgerung. Unabhängig davon, wer der Initiator des zweiten tschetschenischen Krieges war, gibt es ernsthafte Fragen: können diese Abkommen und Vereinbarungen als „wie nicht vorhanden“ nur, weil eine bewaffnete Gruppe von tschetschenischen Freiwilligen, an der bewaffneten Rebellion in der Republik Dagestan teilnahm, und Russland  seinerseits Tschetschenien angriff und 120 tausend Menschen tötete?

Dritte Schlussfolgerung. Die genannten zwischenstaatlichen Dokumente wurden nicht zwischen einzelnen Beamten auf beiden Seiten, sondern im Namen der Staaten geschlossen. Und deshalb kann das Verschwinden bestimmter Personen von der  Bühne des politischen Geschehens diese Dokumente rechtlich unwirksam  nicht machen und kann daher nicht zur automatischen Annullierung des Status der tschetschenischen Republik führen.

Vierte Schlussfolgerung. Artikel 6 des Dokuments der Vereinten Nationen (Definition der Aggression) fordert die internationale rechtliche Verantwortung für festgestellte Tatsache (Tatsachen) der Aggression. Die Aggression der russischen Streitkräfte gegen das Volk der tschetschenischen Republik ist eine Tatsache, die von Tausenden von Zeugen, die bereit sind, auf jedem Internationalen Gerichtshof konkrete Tatsachen zu bestätigen. Das gleiche gilt für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, massive Verletzung des humanitären Völkerrechts durch Generäle, Offiziere und Soldaten der Russischen Armee. Vor der Gerichtshoheit bzw. Justiz müssen auch Vertreter des tschetschenischen Widerstands erscheinen, die schwere Verbrechen gegen die Bevölkerung der tschetschenischen Republik begangen haben.

Fünfte Schlussfolgerung. Der Krieg in Tschetschenien hat alle Anzeichen eines internationalen Konflikts. Und dementsprechend erfordert eine internationale Einmischung in diesen Konflikt in energischeren Formen als in früheren Perioden und auch in der jetzigen Zeit, die durch ein hohes Maß an Passivität der internationalen Organisationen und der einzelnen westlichen Mächte gekennzeichnet ist. Und das wiederum wird von russischen Führungskreisen als offene Ermutigung für ihren Raubkrieg in Tschetschenien wahrgenommen.

Sechste Schlussfolgerung. Der „Fall Sakajew“ richtet unmittelbar die Frage an das britische Rechtssystem über den Status der tschetschenischen Republik als Staat.

Siebte Schlussfolgerung. Alle Handlungen oder Unterlasses von Herrn Sakajew A. als bevollmächtigter Vertreter der legitimen Behörden der Tschetschenischen Republik, die mit aktiver Unterstützung und Aufsicht der internationalen Organisationen (OSZE) gewählt wurden, sollten als Erfüllung seiner funktionalen Aufgaben betrachtet werden, einschließlich der Verpflichtung, die Interessen seines Landes zu schützen.

 

Erster Vorsitzender des Parlaments der Russischen Föderation

Professor Chasbulatow R.I.

 

Übersetzt von Dr. phil. Vladimir Barbashov, Ehrenamtlicher Expert im Bereich der Informationskriege , SOLIDARUS, Berlin