Freiheit für Ali Bakayev!

Dieser Brief ist in 5 Sprachen verfasst: Englisch, Ukrainisch, Russisch, Deutsch und Litauisch.

Herr Benedek und liebe Empfänger dieses Briefes: Menschenrechtsaktivisten, Beamte, Blogger, Politiker, Medien und Menschen guten Willens,

ich teile Ihnen mit, dass am 7. Dezember 2021 eine gewisse Xenia, eine Komplizin der Staatsanwältin Nidzelskaya O.O., nur am 12. Tag nach der Gerichtsverhandlung und nachdem Ali erfolglos versucht hatte, von der Gerichtsentscheidung in seinem Fall zu erfahren, die Entscheidung des Kiewer Pechersk-Gerichts vom 25. November 2021 – die Abschiebung von Ali Bakayev bis zum 25. Januar 2022 auszusetzen – mittels einer Whatsapp-Nachricht veröffentlicht hat.

*Die Entscheidung ist beigefügt.

*Zur Erleichterung der Leser dieses Schreibens haben wir dafür gesorgt, dass diese Entscheidung aus dem Ukrainischen übersetzt und unten in der entsprechenden Sprache abgedruckt wurde.

Ich möchte betonen, dass in den Entscheidungen der ukrainischen unehrlichen Beamten nur von Ali Bakayev und seiner Frau und seinen Kindern die Rede ist, als gäbe es sie gar nicht! Das ist ein besonders perverser Zynismus ihrerseits!

Diese ukrainischen Heuchler haben nicht nur Ali Bakayev, sondern seiner ganzen Familie auf heimtückische und verachtenswerte Weise die Freiheit und die Ausweispapiere entzogen: Seine Frau und ihr kleiner Sohn waren zusammen mit Ali in die Ukraine gekommen, um Asyl zu beantragen; außerdem war seine Frau zu diesem Zeitpunkt schwanger. Übrigens haben die Bakayevs inzwischen drei Kinder: zwei Mädchen wurden ihnen in der Ukraine geboren, denen ebenfalls Dokumente, nämlich ihre Geburtsurkunden, verweigert wurden!

Wie sich herausstellte, verlängerten diese ukrainischen Behörden am 25. November 2021 die Frist für die Auslieferung von Ali Bakayev an russische Kriminelle um zwei weitere Monate: Das bedeutet, dass Alis Familie am 25. Januar 2022 erneut die Abschiebung in die Hände der Mörder droht.

Oder noch schlimmer!

Laut demselben Beschluss kann die Generalstaatsanwaltschaft jeden Moment beschließen, Ali Bakayev auszuliefern, ihn also tatsächlich den gesetzlosen und kriminellen Behörden der Russischen Föderation zu übergeben!!!

Alis Sicherheit ist ernsthaft bedroht, eine Verzögerung ist wie ein sicherer Tod: der Abschluss des vom russischen Innenministerium und der ukrainischen Staatsanwaltschaft fabrizierten Verfahrens kann nicht länger aufgeschoben werden!

Es handelt sich um eine zynische Verletzung der Menschenrechte nicht nur von Ali Bakayev, sondern auch von seiner Frau und ihren kleinen Kindern, die zur gleichen Zeit wie Ali verfolgt werden: die Schikanen der ukrainischen Behörden betreffen die gesamte Familie Bakayev.

Ich fordere Sie, Herr Wolfgang Benedek, daher auf, Ihre Ermittlungen zum Moskauer Mechanismus unverzüglich wieder aufzunehmen. Ich appelliere auch an alle, die diesen Brief lesen, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit von Ali Bakayev und seiner Familie zu gewährleisten, einschließlich der Wahrung ihrer Menschenrechte durch die ukrainischen Beamten. Ich appelliere an alle, die diesen Brief lesen, Maßnahmen zu ergreifen, um auch die Sicherheit der beiden Schwestern von Ali Bakayev zu gewährleisten, die in der von der Russischen Föderation besetzten Republik Itschkeria leben.

Unterstützungsschreiben für Ali Bakayev sollten an die Regierungen der Mitgliedstaaten des Moskauer Mechanismus der OSZE weitergeleitet werden: Belgien, Kanada, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Island, Irland, Lettland, Litauen, Niederlande, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich und USA.

Ich übermittle auch eine Fotokopie einer von Interpol ausgestellten Bescheinigung vom 12. Juli 2019, aus der hervorgeht, dass Ali Bakayev seit mehreren Jahren nicht mehr auf einer internationalen Fahndungsliste steht.

Ich glaube an die Gerechtigkeit!

Hochachtungsvoll,
Dmitry Bimbat, ein Mann, der mit der Ungerechtigkeit nicht einverstanden ist.
Winnipeg, Manitoba, Kanada.

Eine Übersetzung des Gerichtsbeschlusses ist unten angefügt:

Bezirksgericht Pechersk, Kiew
Rechtssache 757/62728/21-k
Zulassung
Im Namen der Ukraine

Am 25. November 2021 hat die Untersuchungsrichterin des Pechersk Bezirksgerichtes von Kiew Konstantinova K.E., unter Teilnahme des Sekretärs Trygub V.S., der Staatsanwältin Nidzelskaya O.A., des Verteidigers Koziya S.M., des Übersetzers Kulinich I.S., die Person, über die die Frage der Auslieferung auf Antrag eines ausländischen Staates – Bakayev A.A. entschieden wird. In der öffentlichen Verhandlung im Gerichtssaal in Kiew über die Petition des stellvertretenden Leiters der Kiewer Regionalstaatsanwaltschaft Grabets I.N. über die Verlängerung der Amtszeit während der persönlichen Verpflichtung zur Sicherstellung der Auslieferung einer Person auf Ersuchen eines ausländischen Staates bezüglich des Bürgers der Russischen Föderation Bakajew Ali Umarowitsch, 07.10.1992, –
BESCHLOSSEN:
Der stellvertretende Leiter der Kiewer Regionalstaatsanwaltschaft I.N. Grabets hat beim Gericht beantragt, die Frist der Verpflichtungen gemäß Teil 5 des Artikels 194 der Strafprozessordnung für die persönliche Verpflichtung zur Sicherstellung der Auslieferung einer Person auf Ersuchen eines ausländischen Staates in Bezug auf den Bürger der Russischen Föderation A.U. Bakajew um weitere 2 Monate oder bis zur Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft über seine Auslieferung und tatsächliche Übergabe (Auslieferung) auf Ersuchen eines ausländischen Staates zu verlängern.
Die Petition wird damit begründet, dass am 31.01.2018 um 20:00. 30 Min. Mitarbeiter des Separatkontrollpunktes “ Kyiv“ gemäß Art. 208, 582 der Strafprozessordnung, Bakaev Ali Umarovich, geboren am 07.10.1992, gebürtig aus der Stadt Shali, Bezirk Shali, Republik Tschetschenien, festgenommen wurden.
Mit Beschluss der operativen Einheiten des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation im Bezirk Naurskij der Tschetschenischen Republik vom 07.06.2017. wurde A.U. Bakayev auf die internationale Fahndungsliste gesetzt.
Am 15.06.2017 entschied sich ein Richter des Bezirksgerichts Naurskij der Tschetschenischen Republik für eine Präventivmaßnahme in Form der Inhaftierung von A.U. Bakajew, wobei die Frist ab dem Zeitpunkt seiner Festnahme auf dem Gebiet der Russischen Föderation berechnet wurde.
Gemäß der Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bezirksgerichts der Stadt Boryspil im Gebiet Kiew vom 02.02.2018 wird in Bezug auf A.U. Bakajew gemäß Artikel 583 der Strafprozessordnung eine vorläufige Haft von 40 Tagen verhängt, bis das Ersuchen der russischen Seite um seine Auslieferung eingeht.
Am 23.02.2018 ging bei der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine ein Ersuchen einer zuständigen Behörde der Russischen Föderation ein, A.U. Bakajew zur Strafverfolgung auszuliefern.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine wurde gemäß Artikel 587 der Strafprozessordnung mit dem Auslieferungsverfahren gegen Herrn Bakajew betraut.
Am 07.03.2018 erließ der Ermittlungsrichter des Bezirksgerichts Schewtschenkowskij in Kiew eine Präventivmaßnahme gegen den Bürger A.U. Bakajew in Form von Haft (Auslieferungshaft), bis die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine über seine Auslieferung und tatsächliche Überstellung an die Russische Föderation entscheidet.
Am 03.05.2018 verhängte der Ermittlungsrichter des Schewtschenkowskij-Bezirksgerichts von Kiew weiterhin eine Präventivmaßnahme gegen den Bürger A.U. Bakajew in Form von Haft (Auslieferungshaft).
Gleichzeitig lehnte der Ermittlungsrichter des Schewtschenkowskij-Bezirksgerichts Kiew mit Beschluss vom 27.06.2018 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Auslieferungshaft ab und verhängte gegen den Bürger A.U. Bakajew einen 24-stündigen Hausarrest für einen Zeitraum bis zum 26.08.2018.
Mit Beschlüssen des Bezirksgerichts Pechersk in Kiew vom 22.08.2018 und 19.10.2018 wurde dem Antrag des Staatsanwalts auf Verlängerung der Zwangsmaßnahme in Form eines 24-stündigen Hausarrests bis zum 18.12.2018 stattgegeben.
Mit Beschluss des Kiewer Bezirksgerichts Pechersk vom 17.12.2018 wurde dem Antrag des Staatsanwalts auf Änderung der Zwangsmaßnahme in Form von Hausarrest in persönliche Verpflichtung für einen Zeitraum bis einschließlich 17.02.2019 stattgegeben.
Gemäß den Beschlüssen des Bezirksgerichts Pechersk in Kiew vom 14.02.2019, 04.04.2019, 30.05.2019, 26.07.2019, 24.09.2019, 21.11.2019, 20.01.2020, 12.03.2020, 07.05.2020, 03.07.2020, 01.09. 2020, 28.10.2020, 23.12.2020, 18.02.2021, 15.04.2021, 11.06.2021, 06.08.2021 und ab 01.10.2021 wurde dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der persönlichen Bindungsfrist bis 01.12.2021 stattgegeben.
Bei der Auslieferungsprüfung wurde festgestellt, dass A.U. Bakayev mit Schreiben vom 21.09.2020 ein Antrag auf Anerkennung als Flüchtling oder als Person, die zusätzlichen Schutz benötigt, abgelehnt wurde.
Gegen diese Entscheidung hat er vor dem Bezirksverwaltungsgericht Kiew Berufung eingelegt (Rechtssache Nr. 640/23860/20). Gemäß dem Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Kiew vom 08.10.2020 wurde das Verfahren eingeleitet.

Die A. Bakajew zur Last gelegten Straftaten sind nach ukrainischem Recht gemäß Teil 3 von Artikel 260, Artikel 348 des Strafgesetzbuchs der Ukraine als auslieferungsfähige Straftaten einzustufen, da sie eine Bestrafung in Form einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als einem Jahr vorsehen. Die Verjährungsfrist für die Strafverfolgung dieser Tat ist noch nicht abgelaufen.
Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung unterstützt und beantragt, ihm stattzugeben.
Der Verteidiger und die Person, für die der Antrag gestellt wurde, Herr Bakayev, hatten keine Einwände gegen die Bewilligung des Antrages.
Nach Prüfung des Antrags und der Beweise zu seiner Begründung sowie nach Anhörung der Erklärungen der Verfahrensbeteiligten kam der Untersuchungsrichter zu folgendem Ergebnis.
Das Urteil des Bezirksgerichts Pechersk in Kiew vom 01.10.2021 gegen A.U. Bakayev verlängerte die Verpflichtung zur persönlichen Verpflichtung gemäß Teil 5 von Artikel 194 der Strafprozessordnung bis zum 01.12.2021.
Nach Teil 1 des Artikels. 585 StPO kann der Ermittlungsrichter eine vorbeugende Maßnahme ohne Freiheitsentzug (Auslieferung) in Bezug auf eine solche Person wählen, wenn Umstände vorliegen, die eine Flucht verhindern und die weitere Auslieferung gewährleisten.
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles, der in Teil 2 des Artikels 585 des ukrainischen Zivilgesetzbuches vorgesehenen Informationen und der Tatsache, dass derzeit die Auslieferungsprüfung von A.U. Bakajew läuft, deren Frist bis zum 01.02.2022 verlängert wurde, hält der Ermittlungsrichter die Umstände für eine Verlängerung der Frist der A.U. Bakajew auferlegten Verpflichtungen für möglich, da sie sein ordnungsgemäßes Verhalten gewährleisten und keine unverhältnismäßigen Einschränkungen im täglichen Leben verursachen, da das Gericht keine gegenteiligen Beweise vorgelegt hat. Gestützt auf die Artikel 177-179, 193, 194, 309, 585 der ukrainischen Zivilprozessordnung,
VERURTEILT:
Dem Antrag des stellvertretenden Leiters der Kiewer Regionalstaatsanwaltschaft Grabets I.N. wird stattgegeben.
Die Frist für den russischen Staatsbürger Ali Umarowitsch Bakajew, Alter 07.10.1992, um 2 Monate zu verlängern oder bis die Generalstaatsanwaltschaft über seine Auslieferung und tatsächliche Überstellung (Auslieferung) auf Antrag eines ausländischen Staates entscheidet, und zwar:
– auf jede Vorladung des Staatsanwalts und des Ermittlungsrichters zu erscheinen;
– bei der Staatsanwaltschaft seinen Pass (seine Pässe) und, falls vorhanden, andere Dokumente zu hinterlegen, die ihn berechtigen, die Ukraine zu verlassen und einzureisen.
Die Laufzeit der Verpflichtungen bis einschließlich 25. Januar 2022 zu verlängern. A.U. Bakaev zu erklären, dass er im Falle der Nichterfüllung seiner Verpflichtungen einer strengeren Zwangsmaßnahme sowie einer Geldstrafe in Höhe des 0,25- bis 2-fachen des Mindestlohns unterworfen werden kann.
Das Urteil ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe sofort vollstreckbar.
Die Staatsanwältin A.A. Nidzelska hat die Vollstreckung des Urteils zu überwachen.
Gegen das Urteil kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Ermittlungsrichterin K.E. Konstantinova.