Das Asylrecht macht den Höchstgerichten anhaltend viel Arbeit. ORF.at/Roland Winkler

Die Reaktion des Innenministeriums ist am Montag sehr knapp ausgefallen: Die Entscheidung sei als Judikatur des Höchstgerichts „zur Kenntnis zu nehmen“, sagte ein Sprecher des Ministeriums. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatte zuvor eine verkürzte Beschwerdefrist in Asylverfahren aufgehoben.

Die Höchstrichter folgten dem Argument der Bundesregierung nicht, dass die verkürzte Frist von zwei Wochen einer Verfahrensbeschleunigung diene. Auch in Verbindung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gilt somit die vor Verwaltungsgerichten übliche Frist von vier Wochen. Die Bestimmungen sind ab sofort gültig. Eine Reparaturfrist haben die Höchstrichter nicht gesetzt.

Reparatur gescheitert

Es war nicht das erste Mal, dass sich der VfGH mit Beschwerdefristen im Gesetz zu Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) auseinandersetzen musste. Zuletzt hatte der Gerichtshof im Februar 2016 die generell zweiwöchige Frist für Beschwerden gegen BFA-Entscheidungen über den Status als Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter aufgehoben.

Als Reaktion auf dieses Erkenntnis beschloss der Nationalrat im April des Vorjahres eine Verkürzung der Beschwerdefrist, sofern die Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Diese Regelung wurde nun aber auch wieder als verfassungswidrig aufgehoben.

„Öffentliches Interesse an geordnetem Vollzug“

Die Bundesregierung hatte die vergleichsweise kurze Frist etwa damit gerechtfertigt, dass unter anderem damit Verfahren beschleunigt würden. Der VfGH anerkannte zwar das Bestehen eines „besonderen öffentlichen Interesses an einem geordneten Vollzug im Asyl- und Fremdenwesen im Sinne der Durchsetzbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen und damit von Ausreiseverpflichtungen“. Das allein rechtfertigt laut Erkenntnis der Höchstrichter aber noch nicht die verkürzte Beschwerdefrist.

Auch für Fremde sei es von erheblicher Bedeutung, dass sie ihre „verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten“ effektiv wahrnehmen können, heißt es in der Entscheidung. Die Richter vermissen gleichzeitig gesetzliche Maßnahmen für eine wesentliche Beschleunigung der Verfahren auf der „anderen Seite“, also beim Bundesverwaltungsgericht, das für Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA zuständig ist.

Immer mehr Verfahren anhängig

Tatsächlich ist der Arbeitsanfall für das Bundesverwaltungsgericht seit seiner Gründung 2014 stark gestiegen, 2016 wurden 28.000 Verfahren anhängig, zwei Jahre zuvor 20.000. 76 Prozent davon waren Asylverfahren. Beim VfGH ist die Zahl der Asylbeschwerden – anders als erwartet – mit Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit allerdings nicht zurückgegangen. Nach wie vor betrifft rund die Hälfte der Fälle Asylsachen.

 

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