Symbolbild: Schneeketten – (c) Clemens Fabry (Presse)

Fahrzeug müssen bei Schnee, Matsch oder Eis mit passenden Winterreifen oder Schneeketten ausgerüstet sein. Autobusse und Lkw über 3,5 Tonnen unterliegen einer generellen Winterausrüstungspflicht.

Für alle Pkw und kleinen Lkw gilt ab 1. November wieder die situative, also witterungsabhängige, Winterausrüstungspflicht. Das bedeutet, dass das Fahrzeug bei Schnee, Matsch oder Eis mit passenden Winterreifen oder Schneeketten ausgerüstet sein muss. Autobusse und Lkw über 3,5 Tonnen unterliegen einer generellen Winterausrüstungspflicht, informierte der ÖAMTC am Freitag in einer Aussendung.

„Teilweise herrscht große Unklarheit, welche Fahrzeuge wann Winterreifen haben müssen“, sagte ÖAMTC-Jurist Alexander Letitzki. Halbwissen könne in dieser Hinsicht allerdings teuer werden – einerseits durch Strafen, andererseits durch Unfälle und deren Folgeschäden. Mopeds und Mofas sind von der Winterausrüstungspflicht generell ausgenommen, auch für Motorräder gilt sie nicht.

Winterreifenpflicht von 1. November bis 15. April

Pkw mit leichtem oder schwerem Anhänger unterliegen – wie jedes Auto – der Regelung. Von 1. November bis 15. April gilt Winterreifenpflicht. Welche Reifen am Anhänger montiert sind, ist dem Fahrer überlassen. Sind am Zugfahrzeug Spikereifen montiert, muss jedoch auch der Anhänger mit Spikes ausgerüstet sein. Umgekehrt dürfen aber Anhänger mit Spikereifen von Autos ohne Spikes gezogen werden.

Lastwagen bis 3,5 Tonnen fallen ebenfalls unter die situative Winterausrüstungspflicht. Für Busse und schwerere Lkw gilt eine spezielle Vorschrift. Im Zeitraum zwischen 1. November und 15. April (bei Bussen bis 15. März) müssen auf mindestens einer Antriebsachse Winterreifen – unabhängig von der Witterungslage und Fahrbahnbeschaffenheit – montiert sein. Zusätzlich müssen im gleichen Zeitraum Schneeketten mitgeführt werden.

„Grundsätzlich ist immer der Lenker für die richtige Ausrüstung des von ihm gestarteten Fahrzeugs verantwortlich“, betonte ÖAMTC-Experte Letitzki. Das gilt auch bei Mietwagen und ausgeliehenen Nutzfahrzeugen. Der Fahrer sollte sich daher bereits bei der Reservierung bestätigen lassen, dass Winterreifen am Leihauto montiert sind. Wenn das Fahrzeug durch die falsche Bereifung nicht „wintersicher“ ist, kann die Annahme verweigert werden.

(APA)