Copyright: BMI/Gerd PACHAUER, 29.08.2017 Wien, Wolfgang SOBOTKA, Karl SCHOBER, Pressekonferenz anlässlich Mobile Kommunikation. Ausstattung aller Polizistinnen und Polizisten mit Handys, Mobiltelefone, I-Phone, IPhone, Presse, Fotografen, Fotograf. Foto: © BMI/Gerd Pachauer

Sicherheitsakademie

Das Filmen und Fotografieren von Exekutivbediensteten führt vermehrt zu schwierigen Situationen im Polizei-Alltag. Um besser einzuschätzen, wann eine strafrechtliche Grenze überschritten wird, hat die Sicherheitsakademie in Zusammenarbeit mit der Kommunikationsabteilung des Innenministeriums ein neues E-Learning-Tool entwickelt.

Während einer polizeilichen Amtshandlung im öffentlichen Raum zückt ein Passant sein Smartphone und beginnt, die Beteiligten zu filmen. Auch nach mehrmaliger Aufforderung stoppt der Schaulustige die Videoaufnahme nicht. „Das ist leider mittlerweile ein häufiges Szenario im Alltag der österreichischen Polizistinnen und Polizisten“ sagt Innenminister Herbert Kickl. Es komme häufig vor, dass die Amtshandlung dadurch gestört oder zumindest beeinträchtigt werde. „Für die Polizistinnen und Polizisten ist es dann wichtig zu wissen, was seitens der Exekutive in diesem Fall zu tun ist und welche rechtlichen Rahmenbedingungen es gibt.“

Rechtlicher Graubereich

Die Situation ist schwierig. Tatsache ist: Das bloße Herstellen von Personenbildnissen und Videoaufnahmen ist generell erlaubt und nicht strafbar – das gilt auch für das Filmen oder Fotografieren von Amtshandlungen. Erst die Veröffentlichung von Personenbildern ohne vorherige Zustimmung ist verboten – allerdings, so regelt es der Bildnisschutz in § 78 des Urheberrechtsgesetz, nur bei Beeinträchtigung berechtigter Interessen. Was genau davon umfasst ist, definiert das Gesetz nicht.

Neues Lernmodul

„Die Gesetzgebung und Rechtsprechung sind in diesem Bereich ungenau und unzureichend“, erklärt Generalmajor Günter Krenn, Leiter des Zentrums für Fortbildung der Sicherheitsakademie. „Mit der Entwicklung des Lernmoduls haben wir eine aktuelle Problematik aufgegriffen und eine Maßnahme geschaffen, um unsere Polizistinnen und Polizisten für die rechtlichen Grundlagen in dieser heiklen Materie zu sensibilisieren.“
Wichtig sei, zwischen Bildaufnahme und Veröffentlichung scharf zu unterscheiden. Bei Bild-, Video- oder Tonaufzeichnungen bestehen für Exekutivbedienstete grundsätzlich keine aktiven Verhinderungsmöglichkeiten während der Amtshandlung. Bei missbräuchlicher Verwendung kann jedoch zivil- oder strafrechtlicher Schutz in Anspruch genommen werden. Für die Beurteilung einer verbotenen Bildnis-Veröffentlichung im polizeilichen Kontext gibt es Anhaltspunkte, etwa einschlägige richterliche Entscheidungen. Könnten dadurch etwa polizeiliche Amtshandlungen beeinträchtigt werden, so würde es sich um eine Verletzung berechtigter Interessen handeln. Beispielsweise auch dann, wenn der abgebildete Polizist in der Folge nicht mehr als verdeckter Ermittler arbeiten könnte.
Die Freischaltung des E-Learning-Tools „Das Recht am eigenen Bild“ am SIAK-Campus erfolgte am 6. April 2018. „Dieses Tool ist ein wichtiger Schritt, mehr exekutive Handlungssicherheit in dieser Rechtsmaterie zu erwirken“, ist der Innenminister überzeugt vom Einsatz des neuen Lernmoduls.

 

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