{"id":12900,"date":"2019-11-26T17:36:21","date_gmt":"2019-11-26T15:36:21","guid":{"rendered":"http:\/\/ichkeria.at\/?p=12900"},"modified":"2019-11-26T17:53:05","modified_gmt":"2019-11-26T15:53:05","slug":"auslieferung-eines-tschetschenen-nach-russland","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ichkeria.at\/?p=12900&lang=de","title":{"rendered":"Auslieferung eines Tschetschenen nach Russland"},"content":{"rendered":"<p><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"alignnone wp-image-12772\" src=\"http:\/\/ichkeria.at\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/abschiebung-bsp-bild-300x225.png\" alt=\"\" width=\"920\" height=\"690\" srcset=\"http:\/\/ichkeria.at\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/abschiebung-bsp-bild-300x225.png 300w, http:\/\/ichkeria.at\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/abschiebung-bsp-bild-768x576.png 768w, http:\/\/ichkeria.at\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/abschiebung-bsp-bild-1024x768.png 1024w, http:\/\/ichkeria.at\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/abschiebung-bsp-bild-480x360.png 480w, http:\/\/ichkeria.at\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/abschiebung-bsp-bild-667x500.png 667w, http:\/\/ichkeria.at\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/abschiebung-bsp-bild.png 1820w\" sizes=\"auto, (max-width: 920px) 100vw, 920px\" \/><\/p>\n<p><strong>Vor dem Bundesverfassungsgericht war aktuell eine Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines russischen Staatsangeh\u00f6rigen zur Strafverfolgung nach Russland erfolgreich.<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.rechtslupe.de\/rechtslupe\/kontakt\">Die angegriffene Entscheidung verstie\u00df gegen Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG<\/a>, weil das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Gefahr des Beschwerdef\u00fchrers, im Zielstaat politisch verfolgt zu werden, nicht gen\u00fcgend aufgekl\u00e4rt und nicht eigenst\u00e4ndig gepr\u00fcft hat.<\/p>\n<p>Abs. 4 Satz 1 GG enth\u00e4lt ein Grundrecht auf effektiven und m\u00f6glichst l\u00fcckenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der \u00f6ffentlichen Gewalt. Dabei gew\u00e4hrleistet Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische M\u00f6glichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt \u00f6ffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder im Auslieferungsverfahren im Vorgriff einer belastenden hoheitlichen Ma\u00dfnahme geltend macht, diese w\u00fcrde in unzul\u00e4ssiger Weise in seine Rechte eingreifen, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle.<\/p>\n<p>Die fachgerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung grundrechtseingreifender Ma\u00dfnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der ber\u00fchrten Interessen nur gew\u00e4hrleisten, wenn sie auf zureichender Aufkl\u00e4rung des jeweiligen Sachverhalts beruht. Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu gen\u00fcgen, darf ein Gericht auf die Aussch\u00f6pfung aller Erkenntnism\u00f6glichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzul\u00e4ssig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder f\u00fcr die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufkl\u00e4rung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint.<\/p>\n<p>Auch im Rahmen des gerichtlichen Zul\u00e4ssigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zust\u00e4ndigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzukl\u00e4ren und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tats\u00e4chlicher Hinsicht, vollst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen. Dies gilt auch f\u00fcr die Frage, ob der Auszuliefernde Gefahr l\u00e4uft, im Zielstaat Opfer politischer Verfolgung zu werden. Zweck der gerichtlichen Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung im f\u00f6rmlichen Auslieferungsverfahren ist der pr\u00e4ventive Rechtsschutz des Verfolgten im Vorgriff auf das beh\u00f6rdliche Bewilligungsverfahren. Das gerichtliche Zul\u00e4ssigkeitsverfahren im Allgemeinen und die Pr\u00fcfung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat im Besonderen dienen der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich gesch\u00fctzte Interessen des Auszuliefernden. Wird eine Auslieferung vollzogen, obwohl die Gefahr besteht, dass der Betroffene im Zielstaat politisch verfolgt wird, so verst\u00f6\u00dft sie jedenfalls gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG. Auslegung und Anwendung des \u00a7 6 Abs. 2 IRG oder entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAl\u00dcbK) durch die Oberlandesgerichte haben dem Rechnung zu tragen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle sicherzustellen. Auch wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgt, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, dabei ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Soweit Anhaltspunkte f\u00fcr eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zust\u00e4ndigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von \u00a7 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAl\u00dcbK) eigenst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht 8. Dabei obliegt dem Betroffenen im Auslieferungsverfahren keine Beweislast hinsichtlich seiner politischen Verfolgung, wenn er auch gehalten ist, bei der Sachverhaltsaufkl\u00e4rung nach seinen M\u00f6glichkeiten mitzuwirken.<\/p>\n<p>Um Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG gerecht zu werden, m\u00fcssen die f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeitsentscheidung zust\u00e4ndigen Gerichte bei Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat die ihnen m\u00f6glichen Ermittlungen zur Aufkl\u00e4rung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenst\u00e4ndig w\u00fcrdigen. Dies folgt auch aus Art. 16a Abs. 1 GG, dem insoweit im Auslieferungsverfahren auch verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt. Sie m\u00fcssen sich ernsthaft bem\u00fchen, gegebenenfalls die Akten eines ausl\u00e4ndischen Asylverfahrens beizuziehen, es sei denn, es steht \u2013 zum Beispiel aufgrund des Vortrags des Betroffenen \u2013 fest, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben. Dadurch kann sichergestellt werden, dass der Vortrag des Betroffenen und alle bereits erfolgten Sachverhaltsermittlungen zu einer Gefahr politischer Verfolgung durch den Zielstaat ber\u00fccksichtigt sowie gegebenenfalls Widerspr\u00fcche aufgekl\u00e4rt und Vorhalte gemacht werden k\u00f6nnen. Soweit die Verfahrensakten nicht erreichbar sind, muss das Gericht dies in der Zul\u00e4ssigkeitsentscheidung darlegen. Seiner Pflicht zur eigenst\u00e4ndigen Pr\u00fcfung der Gefahr politischer Verfolgung muss es in einem solchen Fall durch anderweitige Aufkl\u00e4rungsschritte, in der Regel durch die pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Betroffenen, gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>Soweit ernstliche Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren. Ob die Voraussetzungen dieses Auslieferungshindernisses vorliegen, muss es eigenst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig von Entscheidungen im Asylverfahren pr\u00fcfen. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gesch\u00fctzten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfachrechtlich aus \u00a7 6 Abs. 2 IRG beziehungsweise den jeweiligen auslieferungsvertraglichen Vorschriften.<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Verfahren der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, mit dem die Auslieferung eines russischen Staatsangeh\u00f6rigen tschetschenischer Herkunft zur Strafverfolgung nach Russland als zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde, nicht gerecht. Seiner Verpflichtung, die Gefahr des Beschwerdef\u00fchrers, im Zielstaat politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein, aufzukl\u00e4ren und eigenst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen, ist das Oberlandesgericht nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>Es hat den durch Vorlage der entsprechenden amtlichen Dokumente gest\u00fctzten Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers, er sei in Polen als Fl\u00fcchtling anerkannt worden, was seiner Auslieferung entgegenstehe, nicht aufgekl\u00e4rt, sondern sich zum einen auf die nicht tragf\u00e4hige Erw\u00e4gung zur\u00fcckgezogen, dass der Beschwerdef\u00fchrer jedenfalls in Deutschland kein Asyl beantragt und erhalten habe. Zum anderen hat es das aus der Zuerkennung des Fl\u00fcchtlingsstatus durch Polen folgende gewichtige Indiz f\u00fcr eine politische Verfolgung im Zielstaat ohne hinreichende Sachverhaltsaufkl\u00e4rung als widerlegt angesehen. Damit verkennt das Gericht, dass es gerade in seinen Aufgabenbereich f\u00e4llt zu pr\u00fcfen, welcher Sachverhalt der polnischen Entscheidung zugrunde lag.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob die polnische Asylentscheidung, wie durch den Beschwerdef\u00fchrer vorgetragen, f\u00fcr das Auslieferungsverfahren verbindlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass asylrechtliche Entscheidungen gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Satz 2 AsylG f\u00fcr das Auslieferungsverfahren grunds\u00e4tzlich nicht verbindlich sind. Denn f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung des Auslieferungsbegehrens steht mit dem Oberlandesgericht eine unabh\u00e4ngige richterliche Instanz zur Verf\u00fcgung, die in justizf\u00f6rmigem Verfahren die Einw\u00e4nde des Auszuliefernden pr\u00fcfen kann und hierzu auch unter Aufkl\u00e4rung der behaupteten Gefahr politischer Verfolgung verpflichtet ist. Ob die rechtskr\u00e4ftige Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland abweichend von diesem Grundsatz von Verfassungs wegen f\u00fcr das Auslieferungsverfahren verbindlich ist, ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offen gelassen worden. Ebenso offen ist, ob sich dies auf die Anerkennung als Fl\u00fcchtling in einem anderen Mitgliedstaat \u00fcbertragen l\u00e4sst. Jedenfalls stellt eine solche Anerkennung ein gewichtiges Indiz daf\u00fcr dar, dass es sich bei dem Betroffenen um einen politisch Verfolgten handelt.<\/p>\n<p>Die verfassungsrechtliche Pflicht, dieses gewichtige Indiz zu ber\u00fccksichtigen und den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren beziehungsweise das Verfahren so zu gestalten, dass die auf dem Spiel stehenden materiellen Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers bestm\u00f6glich gesch\u00fctzt werden, h\u00e4tte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im vorliegenden Fall zu einer weiteren Sachverhaltsaufkl\u00e4rung veranlassen m\u00fcssen, die es unterlassen hat. Ihm lagen weder die polnische Asylentscheidung noch die der polnischen Entscheidung zugrundeliegenden Verfahrensakten vor, und das Oberlandesgericht hat im Auslieferungsverfahren auch keinen ernsthaften Versuch unternommen, diese beizuziehen. Es konnte nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auf diese Weise sachdienliche Informationen zu erhalten gewesen w\u00e4ren, die die bisherigen Schilderungen des Beschwerdef\u00fchrers, in denen das Oberlandesgericht Widerspr\u00fcche erkannt hat, h\u00e4tten st\u00fctzen oder in Zweifel ziehen k\u00f6nnen. Der Beschwerdef\u00fchrer hat im Auslieferungsverfahren zwar keine konkreten Angaben zu den Hintergr\u00fcnden der politischen Verfolgung gemacht. Dies lag jedoch, soweit ersichtlich, zum einen daran, dass er von der \u2013 nicht fernliegenden \u2013 Bindungswirkung der polnischen Asylentscheidung ausging, zu der sich das Oberlandesgericht bis zuletzt nicht \u00e4u\u00dferte. Zum anderen hat das Oberlandesgericht aber auch keine Ma\u00dfnahmen ergriffen, um N\u00e4heres vom Beschwerdef\u00fchrer in Erfahrung zu bringen. Soweit er am 29.03.2019 in Abwesenheit seines Prozessbevollm\u00e4chtigten vor dem Amtsgericht Neum\u00fcnster auf Antrag des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein pauschal zu den &#8222;Einwendungen&#8220;, die er &#8222;gegen seine Auslieferung oder seine Inhaftnahme erhebt&#8220;, angeh\u00f6rt wurde, wurde in der Vernehmung ausweislich des Protokolls kein Versuch unternommen, Erkenntnisse \u00fcber die von ihm behauptete politische Verfolgung zu erlangen. Das an das Amtsgericht gerichtete Vernehmungsersuchen enthielt keinen dahingehenden Auftrag. Ohnedies w\u00e4re in der vorliegenden Konstellation eine unmittelbare Befragung des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4\u00df \u00a7 30 Abs. 2 Satz 1 IRG durch das Oberlandesgericht erfolgsversprechender gewesen, um etwaigen Widerspr\u00fcchen in dessen Vortrag nachzugehen. In solchen Zweifelsf\u00e4llen kann es erforderlich sein, dass das Oberlandesgericht von der ihm gegebenen Aufkl\u00e4rungsm\u00f6glichkeit selbst Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht war des Erfordernisses, die Voraussetzungen des Auslieferungshindernisses der politischen Verfolgung unter vorheriger Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts eigenst\u00e4ndig und unter Einbeziehung der gewichtigen Indizwirkung der polnischen Zuerkennungsentscheidung zu pr\u00fcfen, schlie\u00dflich nicht dadurch enthoben, dass die Russische F\u00f6deration zugesichert hat, ihre Beh\u00f6rden w\u00fcrden den Grundsatz der Spezialit\u00e4t beachten und der Beschwerdef\u00fchrer werde nicht politisch verfolgt.<\/p>\n<p>Zwar sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene v\u00f6lkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung auszur\u00e4umen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Eine Zusicherung entbindet das \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zun\u00e4chst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen. Eine solche Pr\u00fcfungsobliegenheit der Belastbarkeit einer Zusicherung im Einzelfall ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EGMR. Stellt sich im Rahmen dieser Pr\u00fcfung etwa heraus, dass die tats\u00e4chlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten \u00fcberhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist. Dies gilt auch, wenn unter Zugrundelegung des zuvor aufgekl\u00e4rten Sachverhalts Anhaltspunkte f\u00fcr die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat bestehen 26. Vorliegend fehlt es schon an einer hinreichenden, Art.19 Abs. 4 GG gen\u00fcgenden Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts, welche die Grundlage f\u00fcr eine Pr\u00fcfung der Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherungen ist.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Entscheidung bereits aufgrund der unzureichenden Sachaufkl\u00e4rung hinsichtlich der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat aufzuheben ist, kann dahinstehen, ob auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist, weil das Oberlandesgericht es trotz Kenntnis seiner m\u00f6glicherweise bestehenden Vorlagepflicht, auf die bereits die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.06.2019 hingewiesen hatte, ohne nachvollziehbare Begr\u00fcndung unterlie\u00df, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob die Zuerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft in dem hierf\u00fcr unionsrechtlich zust\u00e4ndigen Mitgliedstaat ein Auslieferungshindernis in einem Verfahren mit dem Ziel der Auslieferung an den Herkunftsstaat begr\u00fcndet, welches in einem anderen Mitgliedstaat gef\u00fchrt wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor dem Bundesverfassungsgericht war aktuell eine Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines russischen Staatsangeh\u00f6rigen zur Strafverfolgung nach Russland erfolgreich. 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