{"id":5504,"date":"2018-03-13T10:59:04","date_gmt":"2018-03-13T08:59:04","guid":{"rendered":"http:\/\/ichkeria.at\/?p=5504"},"modified":"2018-03-13T10:59:04","modified_gmt":"2018-03-13T08:59:04","slug":"vfgh-hebt-verschaerfungen-auf","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/ichkeria.at\/?p=5504&lang=de","title":{"rendered":"VfGH hebt Versch\u00e4rfungen auf"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_5505\" aria-describedby=\"caption-attachment-5505\" style=\"width: 388px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\" wp-image-5505\" src=\"http:\/\/ichkeria.at\/wp-content\/uploads\/2018\/03\/images-1.jpg\" alt=\"\" width=\"388\" height=\"233\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-5505\" class=\"wp-caption-text\">DiePresse.com<\/figcaption><\/figure>\n<h2>\u201eUnsachliche Regelung\u201c<\/h2>\n<p class=\"teaser\"><strong>Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die versch\u00e4rfte nieder\u00f6stereichische Mindestsicherungsregelung aufgehoben. Diese versto\u00dfe unter anderem gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Aufhebung gilt mit sofortiger Wirkung.<\/strong><\/p>\n<p>Mit der Neuregelung wollte die \u00d6VP-gef\u00fchrte Landesregierung den Bezug f\u00fcr Zuwanderer und Asylberechtigte einschr\u00e4nken. Diese Versch\u00e4rfungen d\u00fcrfen ab sofort nicht mehr angewandt werden. Die nieder\u00f6sterreichische Regelung diente auch als Vorbild f\u00fcr die Versch\u00e4rfung der Mindestsicherung in Ober\u00f6sterreich, auch andere Bundesl\u00e4nder \u00e4nderten ihre Mindestsicherungsregelung mit dem Ziel, Fl\u00fcchtlingen weniger zu zahlen.<\/p>\n<div class=\"stripe fitting\">\n<h2>Mindestsicherung verfassungswidrig<\/h2>\n<p>Die Bedingungen Nieder\u00f6sterreichs f\u00fcr die Mindestsicherung sind unsachgem\u00e4\u00df und gleichheitswidrig, urteilt jetzt der Verfassungsgerichtshof.<\/p>\n<\/div>\n<h2>\u00d6VP und FP\u00d6 halten an Grundidee fest<\/h2>\n<p>Die \u00d6VP Nieder\u00f6sterreich k\u00fcndigte nach dem VfGH-Erkenntnis umgehend eine Reparatur an. Klubobmann Klaus Schneeberger betonte, dass man dabei den Grunds\u00e4tzen der aufgehobenen Regelung \u201etreu bleiben\u201c wolle.<\/p>\n<p>Die FP\u00d6 Nieder\u00f6sterreich nehme das Urteil \u201eselbstverst\u00e4ndlich\u201c zur Kenntnis, hie\u00df es in einer Aussendung. Es habe aber \u201eschlagkr\u00e4ftige Gr\u00fcnde\u201c f\u00fcr die urspr\u00fcnglichen Pl\u00e4ne gegeben, so der k\u00fcnftig f\u00fcr die Materie zust\u00e4ndige Landesrat Gottfried Waldh\u00e4usl (FP\u00d6). Er pochte weiterhin auf \u201eeinen Unterschied zwischen berufst\u00e4tigen Nieder\u00f6sterreichern und Asylberechtigten\u201c.<\/p>\n<h2>Bund will \u00e4hnliche Pl\u00e4ne weiterverfolgen<\/h2>\n<p>Auch die Bundesregierung will trotz der VfGH-Entscheidung weiter an ihren Pl\u00e4nen f\u00fcr eine bundesweit einheitliche Mindestsicherung festhalten. Damit folgt die Koalition auch einer Forderung des Rechnungshofs vom Vorjahr. Die Kontrollbeh\u00f6rde pl\u00e4dierte gegen ein Verschlechterungsverbot f\u00fcr die Festlegung einheitlicher Anspr\u00fcche f\u00fcr den Lebensunterhalt. \u00d6VP und FP\u00d6 verfolgen so wie in Nieder\u00f6sterreich das Ziel, Zuwanderern und Asylberechtigten weniger zu zahlen. Die im Regierungsprogramm stehenden Ziele entsprechen jenen, die der VfGH nun aufhob.<\/p>\n<h2>Mehr als 160 Beschwerden<\/h2>\n<p>Die nieder\u00f6sterreichische Mindestsicherung (N\u00d6 MSG) hatte den VfGH aufgrund von mehr als 160 Antr\u00e4gen des Landesverwaltungsgerichts Nieder\u00f6sterreich besch\u00e4ftigt. Das Landesverwaltungsgericht hatte die Aufhebung empfohlen. Hinter Antr\u00e4gen stehen Beschwerden von Personen, die nach der seit 1. J\u00e4nner 2017 geltenden Rechtslage eine geringere Mindestsicherung zugestanden bekommen haben.<\/p>\n<h2>Deckelung widerspricht bisherigen VfGH-Spr\u00fcchen<\/h2>\n<p>Zur Frage der Deckelung verwies der Gerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung: \u201eAuch wenn die Lebenshaltungskosten pro Person bei zunehmender Gr\u00f6\u00dfe der Haushaltsgemeinschaft abnehmen m\u00f6gen, so ist doch immer noch je weitere Person ein Aufwand in einiger H\u00f6he erforderlich.\u201c Es gebe also keinen sachlichen Grund, richtsatzm\u00e4\u00dfige Geldleistungen f\u00fcr eine Haushaltsgemeinschaft ab einer bestimmten Anzahl von Haushaltsangeh\u00f6rigen \u201eabrupt zu k\u00fcrzen\u201c.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof habe sich \u201enicht veranlasst\u201c gesehen, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Das System der nieder\u00f6sterreichischen Mindestsicherung stellt grunds\u00e4tzlich auf den konkreten Bedarf der betroffenen Personen ab. Die Deckelung hingegen begrenzt den Anspruch \u201ein Abkehr\u201c von diesem System unabh\u00e4ngig von der Zahl der Personen mit einem fixen Betrag.<\/p>\n<p>W\u00f6rtlich hei\u00dft es in dem Erkenntnis: \u201eDamit hat der nieder\u00f6sterreichische Gesetzgeber eine unsachliche Regelung geschaffen: Wenngleich 1.500 Euro f\u00fcr bestimmte Haushaltskonstellationen ausreichend sein k\u00f6nnen, verhindert das N\u00d6 MSG eine einzelfallbezogene und damit sachliche Bedarfspr\u00fcfung.\u201c<\/p>\n<h2>Wartefrist ebenfalls aufgehoben<\/h2>\n<p>Neben der Deckelung betrafen die Antr\u00e4ge des Landesverwaltungsgerichts auch die Wartefrist (Paragraf 11a N\u00d6 MSG). Wer sich nicht mindestens f\u00fcnf der vergangenen sechs Jahre in \u00d6sterreich aufgehalten hat, kann unabh\u00e4ngig von der Staatsb\u00fcrgerschaft statt der Mindestsicherung nur eine geringere Leistung gem\u00e4\u00df den \u201eMindeststandards &#8211; Integration\u201c beziehen. Ausnahmen gelten f\u00fcr in \u00d6sterreich geborene Kinder von voll Anspruchsberechtigten und f\u00fcr Personen, die \u00d6sterreich f\u00fcr Ausbildungszwecke oder aus beruflichen Gr\u00fcnden verlassen haben.<\/p>\n<p>Die nieder\u00f6sterreichische Landesregierung begr\u00fcnde die Wartefrist mit dem Erfordernis der Integration sowie der Setzung eines Anreizes zur Arbeitsaufnahme. Dem h\u00e4lt der VfGH entgegen, dass die Verleihung der \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrgerschaft eine vorhandene Integration bereits voraussetze.<\/p>\n<h2>\u201eNicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung\u201c<\/h2>\n<p>Die Differenzierung nach der Aufenthaltsdauer k\u00f6nne auch nicht mit einem Anreiz zur Arbeitsaufnahme begr\u00fcndet werden: \u201eF\u00fcr den Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, weshalb \u00f6sterreichische Staatsb\u00fcrger, die innerhalb der letzten sechs Jahre weniger als f\u00fcnf Jahre in \u00d6sterreich aufh\u00e4ltig waren, einen st\u00e4rkeren Arbeitsanreiz ben\u00f6tigten, zumal der blo\u00dfe Aufenthalt im In- oder Ausland keinerlei R\u00fcckschluss auf die Arbeitswilligkeit der Person zul\u00e4sst.\u201c<\/p>\n<p>Die Regelung f\u00fchre daher zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung \u00f6sterreichischer Staatsb\u00fcrger untereinander je nach Aufenthaltsdauer in \u00d6sterreich innerhalb der letzten sechs Jahre.<\/p>\n<h2>Verbindung mit Aufenthaltsdauer \u201eunsachlich\u201c<\/h2>\n<p>Die Ankn\u00fcpfung an die Aufenthaltsdauer in \u00d6sterreich sei zudem im Hinblick auf Asylberechtigte (Personen, denen internationaler Schutz bereits zuerkannt wurde) unsachlich: \u201eAsylberechtigte mussten ihr Herkunftsland wegen \u201awohlbegr\u00fcndeter Furcht, aus Gr\u00fcnden der Rasse, Religion, Nationalit\u00e4t, Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden\u2018 verlassen und k\u00f6nnen aus denselben Gr\u00fcnden (derzeit) nicht dorthin zur\u00fcckkehren.\u201c<\/p>\n<p>\u201eAsylberechtigte k\u00f6nnen daher im vorliegenden Zusammenhang nicht mit anderen Fremden (Unionsb\u00fcrgern und Drittstaatsangeh\u00f6rigen), denen es freisteht, in ihren Herkunftsstaat zur\u00fcckzukehren, gleichgestellt werden\u201c, so der VfGH.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>http:\/\/orf.at<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u201eUnsachliche Regelung\u201c Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die versch\u00e4rfte nieder\u00f6stereichische Mindestsicherungsregelung aufgehoben. 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