EuGH Luxemburg – Benedikt Kommenda, Presse

Seit Juli 2016 erhalten in Oberösterreich subsidiär Schutzberechtigte und befristet Asylberechtigte deutlich weniger Geld als dauerhaft Asylberechtigte. Das verstößt gegen EU-Recht, urteilt nun der Europäische Gerichtshof.

Der Europäische Gerichtshof hat die oberösterreichische Mindestsicherungsregelung mit Kürzungen für befristete Asylberechtigte gekippt (C-713/17). In dem Urteil vom Mittwoch heißt es, dass das EU-Recht einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, Flüchtlingen mit befristetem Aufenthaltsrecht geringere Sozialhilfeleistungen zu geben als österreichischen Staatsangehörigen.

Seit Juli 2016 erhalten in Oberösterreich subsidiär Schutzberechtigte und befristet Asylberechtigte einen deutlich niedrigeren BMS-Satz (Mindestsicherung für befristete Asylberechtigte) als dauerhaft Asylberechtigte, die hier österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Eine von dieser Regelung betroffene afghanische Familie hat dagegen Beschwerde eingereicht, ihr Anwalt argumentiert, dass die oberösterreichische Rechtslage europarechtswidrig sei.

Oberösterreich rechtfertigte Kürzung mit Attraktivität

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) wandte sich diesbezüglich an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser sollte klären, ob laut EU-Richtlinie befristet Asylberechtigte so zu behandeln sind wie subsidiär Schutzberechtigte oder wie Personen mit dauerhaftem Asylstatus bzw. österreichische Staatsbürger.

Während das LVwG der Ansicht ist, dass befristet Asylberechtigte wie österreichische Staatsbürger zu behandeln seien, stützte der Verfassungsdienst des Bundes die oberösterreichische Regelung. Die EU-Richtlinie stehe einer nationalen Regelung nicht entgegen, die „hinsichtlich der Modalitäten der Leistungsgewährung“ zwischen dauerhaft und vorerst vorübergehend aufenthaltsberechtigten Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten „insofern differenziert, als auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der jeweiligen Personengruppe Bedacht genommen wird“.

Die schwarz-blaue Regierung in Oberösterreich sah in der Kürzung der Mindestsicherung für befristete Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte einen wesentlichen Beitrag, die Attraktivität ihres Bundeslandes als Zielgebiet für Flüchtlinge zu senken und das Sozialsystem vor Überforderung zu schützen.

Die bisherige Regelung im Detail: Während der Satz für Alleinstehende und Alleinerzieher normalerweise 921 Euro beträgt, erhalten befristet Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte in Oberösterreich seit 2016 nur mehr 365 Euro plus einen an Auflagen gebundenen Integrationsbonus von 155 – also in Summe 520 – Euro. Der Bonus wird zunächst ohne Bedingungen ausbezahlt. Um ihn in voller Höhe zu behalten, muss man eine Integrationsvereinbarung unterzeichnen, einen Deutschkurs sowie eine Werteschulung absolvieren und arbeitswillig sein. Tut man das nicht oder verstößt gegen die Integrationsvereinbarung – indem man Kinder etwa nicht in die Schule schickt -, wird gekürzt.

Abgefedert wird das Paket durch zusätzliches Geld für Alleinerziehende und eine verlängerte Wohnmöglichkeit im Grundversorgungsquartier inklusive 40 Euro Taschengeld im Monat. Zudem wurde ein „Jobbonus“ eingeführt, der allen Beziehern der Mindestsicherung zugutekommen soll.

Weiters gilt in Oberösterreich für alle BMS-Bezieher ein Deckel von 1512 Euro pro Haushalt. Dazuverdienen ist aber bis zu einer höheren Grenze ohne Kürzung des Bezugs möglich. Die Deckel-Regelung wird derzeit vom Verfassungsgerichtshof geprüft. Er hat Ähnliches in Niederösterreich bereits gekippt.

Auszüge aus dem EuGH-Urteil:

„1. Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die vorsieht, dass Flüchtlinge, denen in einem Mitgliedstaat ein befristetes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde, geringere Sozialhilfeleistungen erhalten als die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats und als Flüchtlinge, denen dort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde.

2. Ein Flüchtling kann sich vor den nationalen Gerichten auf die Unvereinbarkeit einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden mit Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 berufen, um die Beseitigung der in dieser Regelung enthaltenen Beschränkung seiner Rechte zu erreichen.“

Konkret geht es um eine Klage des Flüchtlings Ahmad Shah Ayubi gegen die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Ayubi war am 30. September 2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Flüchtlingsstatus zugesprochen worden. Dabei wurde eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter gewährt. Mit einem am 10. April 2017 zugestellten Bescheid erkannte ihm die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Hilfe in Form monatlicher Geldleistungen, bestehend aus einer Basisleistung und einem vorläufigen Steigerungsbetrag, zu. Ayubi erhob im Juni 2017 Beschwerde gegen diesen Bescheid. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich setzte das Verfahren zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH aus.

 

(APA)