Mit jeder neuen Hitzewelle stellt sich für viele die Frage: Sind zu hohe Raumtemperaturen ein Grund für eine Mietreduktion? Unter bestimmten Voraussetzungen lautet die Antwort: Ja.

Eine neue Hitzewelle rollt über Österreich. Viele überlegen sich, ob es nicht besser wäre, das Bett im vergleichsweise kühlen Keller aufzustellen, als im Schlafzimmer bei knapp 30 Grad zu übernachten.

Besonders Mieter in Städten und Bewohner von Dachgeschosswohnungen sind von den hohen Temperaturen betroffen. Und viele fragen sich: Wenn ich schon in einer Sauna leben muss, kann ich nicht wenigstens meine Miete reduzieren?

Mietreduktion ist eine individuelle Angelegenheit

Grundsätzlich ist eine Mietminderung also möglich, wenn die Wohnung nicht mehr so nutzbar ist, wie im Mietvertrag beschrieben.

„Zu hohe Temperaturen können zu Mietzinsminderungsansprüchen führen. Kann der Mieter seine Wohnung nicht mehr so wie vereinbart gebrauchen, weil sie ganz oder teilweise mangelhaft wird, so ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses ganz oder teilweise befreit. Unter Mietzins ist der Bruttomietzins (also inklusive Betriebskosten und Mehrwertsteuer) zu verstehen“, erklärt Christian Boschek, Wohnrechtsexperte der Arbeiterkammer Wien.

Laut Mietervereinigung Österreich ist das aber eine individuelle Angelegenheit. Expertin Lisa Werderitsch dazu: „Gut orientieren kann man sich in der Regel nur an schon vorhandenen Urteilen des Obersten Gerichtshofes. Zu Hitze gibt es jedoch – da es sich insbesondere um ein Problem der letzten Jahre handelt – noch keine Entscheidungen.“

Vor über zwei Jahren gab es lediglich ein OGH-Urteil bei fehlender Beschattung. Hier entschied das Gericht zu Gunsten der Mieter, d.h. es wurde eine Mietminderung erzielt. Ob das auch bei Hitze gilt, ist fraglich.

„Grundsätzlich hat man immer dann Anspruch auf eine Mietzinsminderung, wenn man in seinem Mietverhältnis in einer Form beeinträchtigt ist, wie sie bei Vertragsabschluss nicht vereinbart bzw. nicht vorhersehbar war“, so Werderitsch.

Das bedeutet: Es zählt, was bei Abschluss des Mietvertrages vereinbart wurde. Ein Beispiel: Wird eine Wohnung mit einer Klimaanlage vermietet und wird diese Defekt, kann das zu einer Mietzinsminderung führen. Vor einigen Jahren gab es einen ähnlichen Fall: Hier wurde eine Reduktion von 6 Prozent erstritten, weil die Klimaanlage ungünstig positioniert war.

Keine gesetzliche Maximaltemperatur in Österreich

„Auch bei einer sehr heißen Wohnung ist an eine Mietzinsminderung zu denken. Schwierig zu beurteilen ist jedoch die Höhe der Mietzinsminderung und die Temperatur, ab der ein Anspruch zusteht“, sagt Werderitsch. In Österreich gibt es nämlich, ganz im Gegensatz zu den 26 Grad in Deutschland, keine gesetzlich festgelegte Maximaltemperatur.

Deshalb raten die Experten zu Dokumentation der Temperaturen und vor allem zu Zeugen, um in einem möglichen Streitfall etwas vorweisen zu können.

„Im Idealfall kann man sich daher mit seinem Vermieter auf eine reduzierte Miete einigen. Dazu ist es sinnvoll, dem Vermieter die extreme Hitze schriftlich zu melden und dabei zu erklären, die Miete aufgrund der Beeinträchtigung nur noch unter dem Vorbehalt einer Mietzinsminderung einzubezahlen“, erklärt Werderitsch.

Mieter kann Klage auf Rückzahlung einbringen

Das rät auch Boschek: „Will sich ein Mieter dem Risiko einer Mietzins- und Räumungsklage aber nicht aussetzen, so sollte er den unveränderten Mietzins ausdrücklich unter Vorbehalt weiter bezahlen, das Mietzinsminderungsrecht ausdrücklich geltend machen und den Vermieter zur Abhilfe, sofern das möglich ist, auffordern.“ Ist der Vermieter nicht von sich aus mit der Mietzinsminderung einverstanden, könne der Mieter eine Klage gegen auf Rückzahlung eines Teils des Mietzinses einbringen.

Doch angenommen der Wohnraum erreicht 46 Grad, der Wellensittich erleidet einen Hitzeschlag und die Kerzen schmelzen? Diesen Fall gab es laut Immobilienportal „Immobilienscout24.at“ tatsächlich vor einiger Zeit in Deutschland: „Hier sind eine Mietminderung und sogar eine fristlose Kündigung definitiv möglich“, gibt man dort Auskunft, schränkt allerdings ebenso ein: „Letztlich kommt es auf Ihren konkreten Fall und auf die im Mietvertrag vereinbarten Leistungen an.“

Streitfall Klimaanlage

Wer jetzt an die einfachste Variante, den Einbau einer Klimaanlage denkt, sollte sich vorher genau mit seinem Eigentümer absprechen. Einbaugeräte benötigen die ausdrückliche Einverständniserklärung des Eigentümers – sollten auch noch Änderungen an allgemeinen Flächen wie der Fassade notwendig sein, müssen alle Eigentümer im Haus ihr Einverständnis dazu geben.

Das führt laufend zu heftigen Streitigkeiten, verrät man beim Mieterschutzverband. Sollte Ihre Wohnung also keine Klimaanlage haben, gibt es noch die Alternativ der mobilen Klimageräte. Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Bereits die Anschaffungskosten sind hoch, die Stromkosten aber meist noch viel höher. Aber einen Lichtblick gibt es: In ein paar Wochen ist die Hitzewelle sowieso wieder vorbei.

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